Vereinssatzung

Satzung 

Fassung vom 16.02.1995, Eintrag beim Amtsgericht Köln 

Vereinsregister VR 11855 am 09.07.2015 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein trägt den Namen „Gesundheit für Wohnungslose Köln e.V.“ 

(2) Er hat den Sitz in Köln 

(3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln eingetragen 

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

§ 2 Vereinszweck 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. 

Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Gesundheitsfürsorge und Krankenversorgung wohnungsloser Menschen. 

(2) Der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen ambulant, teilstationär und stationär erbringen. 

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 

§ 3 Selbstlosigkeit 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 4 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die seine Ziele unterstützt (§2). 

(2)Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Bescheid des Vorstands über die Aufnahme. 

(3)Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. 

(4)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. 

(5)Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, wenn ein Mitglied ihn schriftlich an den Vorstand bis zum 30. September des betreffenden Jahres erklärt. 

(6)Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotzt Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. 

Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die Entscheidung über den Beschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben und Rückschein zuzustellen. 

Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Gültig für die Fristwahrung ist der Poststempel. 

§ 5 Beiträge 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitglieder-versammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Gesundheit für Wohnungslose Köln e.V. Satzung Seite 3 

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

a)der Vorstand 

b)die Mitgliederversammlung 

§ 7 Der Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus 

a) der/dem Vorsitzenden 

b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden 

c) der / dem Kassierer/in 

und bis zu vier Beisitzer/inne/n 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: 

d) der/die Vorsitzende 

e) der/die stellvertretende Vorsitzende 

f) der/die Kassierer/in 

Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Hauptamtliche Mitglieder haben kein passives Wahlrecht. Die Wiederwahl der Vor-standsmitglieder ist möglich. Der/die Vorsitzende, der /die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Kassierer/in werden in einem besonderen Wahlgang bestimmt. 

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. 

(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgaben: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederver-sammlung, Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen, Vermögensverwaltung, Beitrags- und Kassenwesen, Buchführung, Anfertigung des Jahresberichts und der Jahresabschlüsse, Mitgliederverwaltung, Abschluß und Kündigung von notwendigen Rechtsgeschäften. Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. 

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. 

(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens sechsmal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens vier Vorstandsmitglieder – darunter der/die Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende – anwesend sind. 

(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 

(7) Vorstandsbeschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von/von der Vorsitzenden bzw. bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

Gesundheit für Wohnungslose Köln e.V. Satzung Seite 4 

(8) Teilnahmeberechtigt an Vorstandssitzungen sind mit beratender Stimme zwei von den Mitgliedern des Fachbeirats aus ihrer Mitte gewählte Vertreter/innen sowie zwei von der Mitarbeiter/innen-Konferenz aus ihrer Mitte gewählte Vertreter/innen der Mitarbeiter/innenschaft. 

(9) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bestellen. Diese/r kann insoweit als besondere/r Vertreter/in nach § 30 BGB den Verein vertreten uns ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. 

§ 8 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereins-interesse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vor-sitzende/n, bei dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens sechs Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. 

Eine Ergänzung der Tagesordnung durch die Vereinsmitglieder um neue Beschluß-fassungspunkte muß bis spätestens vier Wochen vor dem in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegebenen Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Es gilt der Poststempel. Diese wie auch durch den Vorstand selbst vorgenommene Ergänzungen werden allen Mitgliedern unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zugesandt. Zur Fristwahrung gilt der Poststempel, die Ergänzungen der Tagesordnung gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn die Zusendung an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. 

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmt Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. 

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. 

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über: 

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig aner-kannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 

Zur Ausübung des Stimmrechts von juristischen Personen kann seitens dieser ein/e Vertreter/in schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert bevollmächtigt werden. Hierbei kann nicht mehr als eine Fremdstimme vertreten werden. 

(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

§ 9 Fachbeirat 

(1) Zur Gewährleistung fachlicher Standards in der Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Gesundheitsfürsorge und Krankenversorgung Wohnungsloser können Fachleute des Gesundheits- und Sozialwesens in einen Fachbeirat berufen werden. 

(2) Die Berufung eines Mitglieds des Fachbeirats erfolgt nach Nennung durch Vorstand oder Vereinsmitglieder bzw. bereits berufene Mitglieder des Fachbeirats durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung für die Zeitdauer eines Jahres. Wiederberufung ist möglich. 

(3) Zu berufende Mitglieder des Fachbeirats können, müssen jedoch nicht Vereinsmitglieder sein. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen bzw. Angestellte des Vereins sowie Mitglieder des Vereinsvorstands können nicht berufen werden. 

(4) Der Fachbeirat hat insbesondere die Aufgabe 

a) über grundsätzliche Fragen der Entwicklung des Arbeitsfeldes der Gesund-heitsfürsorge und Krankenversorgung Wohnungsloser zu beraten und Stellungnahmen für Beschlüsse der Mitgliederversammlung hinsichtlich der Aufgabenfeldes des Vereins zu erarbeiten. 

b) Empfehlungen zu aktuellen Fragen der Vereinsarbeit auszusprechen. 

c) auf Anfrage der Vereinsorgane die Mitgliederversammlung, den Vorstand sowie die Mitarbeiter/innen-Konferenz in Fachfragen und bei der Weiterentwicklung der Vereinsarbeit zu beraten. 

(5) Wird der Fachbeirat von der Mitgliederversammlung, der Mitarbeiter/innen-Konferenz oder dem Vereinsvorstand angerufen, so können der Fachbeirat als Gesamtes oder aber einzelne Mitgliedes des Gremiums Empfehlungen aussprechen. 

Gesundheit für Wohnungslose Köln e.V. Satzung Seite 6 

(6) Zur Vertretung des Fachbeirats in Vorstandssitzungen wählt dieser aus seiner Mitte zwei Vertreter/innen. Diese haben das Recht der Teilnahme an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme sowie das Recht, Anträge zur Tagesordnung und Beschlußfassung an den Vorstand zu richten. 

(7) Der Fachbeirat kann sich seine Geschäftsordnung selbst geben. 

§ 10 Mitarbeiter/innen-Konferenz 

(1) Die im Rahmen des Satzungszwecks in der Vereinsarbeit tätigen Haupt- und ehren-amtlichen Mitarbeiter/innen sind zum Zweck der Koordination ihrer Aufgaben in einer Mitarbeiter/innen-Konferenz organisiert. Diese ist kein Vereinsorgan im Sinne des Körperschaftsrechts. 

(2) Der Mitarbeiter/innen-Konferenz obliegen insbesondere Aufgaben der praktischen Durchführung von Maßnahmen im Sinne des satzungsgemäßen Vereinszwecks sowie die Diskussion und Auswertung von Arbeitsvorgängen mit dem Ziel der Weiterent-wicklung und Förderung des satzungsgemäßen Vereinszwecks. 

(3) Zur Vertretung der Interessen der Mitarbeiter/innen bei Vorstandssitzungen wählt die Mitarbeiter/innen-Konferenz aus ihrer Mitte zwei Vertreter/innen, die mit beratender Stimme zur Teilnahme an Vorstandssitzungen berechtigt sind (s. §7 (8)). Diese dürfen nicht gewählte Mitglieder des Vereinsvorstands sein. Gewählte Vertreter/innen haben das Recht, Anträge zur Tagesordnung und Beschlußfassung an den Vorstand zu richten. 

(4) Die Mitarbeiter/innen-Konferenz kann sich ihre Geschäftsordnung selbst geben. 

§ 11 Satzungsänderung 

(1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienen und vertretenen Vereins-mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde oder aber dieser Tagesordnungspunkt als Ergänzung zur in der Einladung angekündigten Tages-ordnung fristgerecht bekanntgegeben wurde (s. § 8, Abs. 3) und der Einladung bzw. Ergänzungsbekanntgabe sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war. 

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen 

Die in Vorstandssitzung und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. Gesundheit für Wohnungslose Köln e.V. Satzung Seite 7 

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 

(1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrzeit der in der Mitglieder-versammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden. 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Landesverband Nordrhein-Westfallen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 

 

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